Das Jugendheim Inning ist eine Einrichtung der offenen Jugendarbeit und ist für alle Jugendlichen bis 27 Jahre zugänglich.
Die Benutzung des Jugendhauses und der Aufenthalt darin erfolgt auf eigene Gefahr; für Garderobe und Gegenstände von Benutzer/innen wird keine Haftung übernommen.
Die Einrichtung ist pfleglich zu behandeln; jede/r Besucher/in haftet für die Schäden, die er/sie im Jugendhaus verursacht, für Schäden gegenüber Dritten haftet der/die Besucher/in.
Das Gesetz zum Schutz der Jugend ist Grundlage dieser Hausordnung:
Drogenkonsum ist grundsätzlich verboten.
Nikotingenuß von Jugendlichen unter 16 Jahren ist untersagt.
Alkohol darf im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ausgeschenkt werden. Bei Mißbrauch können die jeweils Verantwortlichen den Ausschank von Alkohol augenblicklich und zu jeder Zeit für die Dauer der noch verbleibenden Öffnungszeit unterbinden. Ein länger andauerndes oder generelles Alkoholverbot kann jedoch nur durch den Vorstand der Interessengemeinschaft ausgesprochen werden.
Das Mitbringen von Getränken jeder Art ist verboten.
Parteipolitische Aktivitäten sind nicht erlaubt.
Das Spielen um Geldbeträge ist verboten.
Den Anordnungen der verantwortlichen Personen ist Folge zu leisten.
Die Schlüsselträger/innen (Sprecherrat, Betreuer/innen und Vorstand) haben Hausrecht und können ein Hausverbot aussprechen -zeitlich begrenzt oder auf Dauer. Gegen das Hausverbot kann beim Vorstand der Interessengemeinschaft Widerspruch eingelegt werden.